Zigarettenqualm vom Nachbarn: Vermieter muss Mietminderung akzeptieren

Mietminderung wegen Zigarettenqualm
Mietminderung wegen Zigarettenqualm

Wird auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses permanent geraucht, steht den Mietern in der Wohnung darüber eine Mietminderung zu. Zumindest dann, wenn vom frühen Morgen bis spät in der Nacht dort stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht werden, stellt das eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar, die dadurch gemindert wird.

So hat das Landgericht Hamburg geurteilt.


 Mietminderung wegen ZigarettenqualmWie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verfängt sich im vorliegenden Fall der Zigarettenrauch vom Balkon darunter in der Dachgaube und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung ein. Deren Mieter können ihn dann nicht einmal durch längeres Lüften wieder entfernen, weil sie zu jeder Zeit damit rechnen müssen, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt.

Die dafür einbehaltene Mietminderung von 42,20 Euro pro Monat wollte der Hauseigentümer jedoch nicht akzeptieren. Eine solche Minderung sei bei rauchenden Mietern umliegender Wohnung höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne.

Was allerdings ein Trugschluss ist, wie die hanseatischen Landesrichter betonten. “Vom Bundesgerichtshof entschieden ist nämlich nur die Frage von eigenen Schadensersatzansprüchen des Vermieter gegen den rauchenden Mieter selbst – hier geht es aber um sein ganz andere Verhältnis zu weiteren, in der Nachbarschaft vom Rauchen gegen deren Willen betroffenen Bewohnern”, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder das nicht zur Revision zugelassene Urteil. Schon bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag, die nach eigener Aussage von den Balkon-Rauchern hier zur Debatte stehen, halten die Hamburger Landesrichter dabei eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen. (Az. 311 S 92/10)

QUELLE: Telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline