Zweifel an Zuverlässigkeit des Autohändlers: Rotes Dauer-Nummernschild kann wieder eingezogen werden
Tauchen im Nachhinein ernsthafte Zweifel am Verhalten eines Autohändlers auf, kann die bereits erfolgte behördliche Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens widerrufen werden. Nach der geltenden Zulassungsverordnung dürfen im Besitz roter Nummernschilder und der dazu gehörenden besonderen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässige Personen sein.
Das hat das Verwaltungsgericht Mainz betont.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Händler nach einem Einbruch den Diebstahl des Fahrzeugscheinheftes für ein ihm zugeteiltes rotes Kennzeichen polizeilich angezeigt und sich ein neues Heft ausstellen lassen. Doch auch das meldete er bald wieder als verloren und bekam ein drittes Fahrzeugscheinheft zu der roten Nummer. Mit der wurde dann in einer Verkehrskontrolle ein nach eigener Aussage befreundeter Bekannter des Autohändlers gestellt, wobei das kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen war und es sich augenscheinlich um eine mit dem Schild verbotene Privatfahrt handelte.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren tauchte dann in wundersamer Weise doch ein Heft mit dem monierten Eintrag auf. Wobei es sich allerdings, wie genaueres Hinsehen ergab, um das zweite, längst als “verloren” gemeldete Dokument handelte. “Wenn nicht gar Mauschelei hinter dem ganzen Kuddelmuddel steckt – der Händler hätte jedenfalls die Behörde über das Wiederauffinden des Fahrzeugscheinheftes informieren müssen, zumal er sich der Bedeutung in Anbetracht der von ihm bei der Verlustmeldung abgegebenen Versicherung an Eides statt bewusst sein musste”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.
Grund genug für das Mainzer Gericht, die für die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Der Betroffene sei offensichtlich nicht in der Lage, seinen Dokumentationspflichten mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen. Insbesondere ist nicht sicher, ob die übrigen mit dem roten Kennzeichen unternommenen Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Womit dieses Nummernschild umgehend einzuziehen ist. (Az. 3 K 56/12.MZ)
QUELLE: Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (Presseservice)