Eine Baubehörde hat einem Grundstückseigentümer zu Recht aufgegeben, seine 4,80 m hohe grenzständige Stützmauer auf eine Maximalhöhe von 2 m zurückzubauen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der verhandelte Fall: Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten hängigen Grundstücks. Auf der Grenze zum tieferliegenden Nachbargrundstück errichtete er eine